§ 1Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen Daniel von zur Gathen, Inhaber von Daniel Gathen – Gartengestaltung (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“). Sie gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung.
Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), soweit nicht in einzelnen Klauseln eine Unterscheidung getroffen wird.
§ 2Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
Ein Vertrag kommt zustande durch die schriftliche oder elektronische Beauftragung durch den Kunden auf Grundlage eines Angebots des Auftragnehmers und die anschließende Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer oder durch den Beginn der Ausführung der beauftragten Leistungen.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform (E-Mail genügt). Mündliche Nebenabreden sind ohne schriftliche Bestätigung unwirksam.
§ 3Leistungsumfang
Umfang, Art und Zeitraum der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, geringfügige Änderungen der vereinbarten Leistung vorzunehmen, sofern diese für den Kunden zumutbar sind. Solche Änderungen können sich insbesondere aus zwingenden technischen, gestalterischen oder pflanzlichen Gründen ergeben.
Bei Pflanzenlieferungen behält sich der Auftragnehmer vor, bei Nichtverfügbarkeit einzelner Sorten eine gleichwertige Ersatzpflanze zu liefern.
§ 4Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise als Netto-Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Bei Aufträgen über einen Netto-Wert von 2.500,00 € ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt zu verlangen.
Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Skonto wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen (§ 288 BGB): gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5Ausführungsfristen
Angegebene Termine und Ausführungszeiträume sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Verbindliche Termine bedürfen der Textform.
Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Streiks, Lieferengpässe, behördliche Maßnahmen, Pandemien) berechtigen den Auftragnehmer, die Ausführung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Bei Arbeiten im Freien behält sich der Auftragnehmer vor, die Ausführung wegen witterungsbedingt nicht möglicher oder fachlich nicht sinnvoller Arbeiten zu verschieben. Dies begründet keinen Verzug.
§ 6Mitwirkung des Kunden
Der Kunde stellt sicher, dass dem Auftragnehmer der Zugang zum Grundstück und zur Baustelle für die vereinbarten Ausführungszeiten gewährleistet ist.
Der Kunde informiert den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über den Verlauf aller im Boden verlegten Leitungen (Wasser, Gas, Strom, Telekommunikation, Bewässerung). Für Schäden an nicht angezeigten Leitungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Der Kunde stellt am Ausführungsort in zumutbarer Nähe kostenlos Wasser- und Stromanschlüsse zur Verfügung, soweit für die Ausführung erforderlich.
§ 7Abnahme
Nach Fertigstellung der Leistung erfolgt eine gemeinsame Abnahme durch Auftragnehmer und Kunde. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Nimmt der Kunde ein fertiggestelltes Werk trotz Aufforderung des Auftragnehmers nicht innerhalb von 14 Tagen ab, gilt die Abnahme mit Ablauf der Frist als erfolgt (§ 640 Abs. 2 BGB).
Bei Verbraucher-Aufträgen wird der Auftragnehmer den Kunden mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinweisen.
§ 8Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Die Gewährleistungsfrist für Bauwerke und Bauleistungen beträgt fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Für sonstige Werkleistungen – insbesondere solche, deren Erfolg nicht in der Herstellung, Wartung oder Veränderung eines Bauwerks besteht – beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Für Pflanzen und Rasenflächen übernimmt der Auftragnehmer eine Anwuchsgewährleistung von einer Vegetationsperiode nach dem Pflanzzeitpunkt. Voraussetzung ist die fachgerechte Pflege durch den Kunden (Bewässerung, Schnitt, Schutz vor Wildverbiss etc.). Für Schäden durch mangelhafte Pflege, außergewöhnliche Witterung, Krankheiten, Schädlinge oder mechanische Beschädigungen wird keine Gewährleistung übernommen.
Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Auftragnehmer das Recht zur Nachbesserung zu.
§ 9Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und in diesem Fall beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 10Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Materialien und eingebautes Zubehör bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit dies nach Art der Sache und ohne unverhältnismäßige Eingriffe möglich ist.
Bei fest mit dem Grundstück verbundenen Leistungen (z. B. Pflasterungen, Mauerwerke) tritt der Eigentumsvorbehalt hinter die gesetzliche Verbindung zurück. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Sicherungsrechte (u. a. § 648 BGB – Bauhandwerkersicherung).
§ 11Kündigung
Der Kunde kann den Vertrag jederzeit gemäß § 648 BGB kündigen. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu, abzüglich ersparter Aufwendungen. Es wird vermutet, dass dem Auftragnehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung zustehen (§ 648 Satz 3 BGB).
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 12Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden nur sofern für die Vertragsabwicklung erforderlich und im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze (DSGVO, BDSG). Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung, die auf der Website unter daniel-gathen.de/datenschutz abrufbar ist.
§ 13Schlussbestimmungen
Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch nicht der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers gewährte Schutz entzogen wird.
Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Bergisch Gladbach. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: August 2026